Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft eine Beschwerde gegen die Rekurskommission für die Wehrsteuer des Kantons Zürich. Die Hauptfrage ist, ob der Erhalt von Gratisaktien gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. c DBG steuerpflichtig ist.

Das BGE bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach die Ausschüttung von Gratisaktien eine geldwerte Leistung darstellt, die als Einkommen aus Beteiligungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. c DBG zu versteuern ist, und zwar auch für natürliche Personen, die nicht buchführungspflichtig sind.

Erwägungen

Zunächst stellt das BGE fest, dass Art. 21 Abs. 1 Bst. c DBG in seiner ursprünglichen und insbesondere in der durch Bundesratsbeschluss vom 31. Oktober 1944 erweiterten Fassung an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben, insbesondere an Art. 5 Abs. 2 des Stempelabgabengesetzes, angelehnt ist. Diese Erweiterung zielte darauf ab, klarzustellen, dass alle geldwerten Leistungen der Gesellschaft oder Genossenschaft zugunsten der Inhaber von Beteiligungsrechten, die damals der Couponsteuer und der Verrechnungssteuer unterlagen, auch als Wehrsteuer auf dem Einkommen zu besteuern sind.

Anschliessend weist das BGE die Argumente des Beschwerdeführers zurück, wonach diese Rechtsprechung mit dem Wehrsteuergesetz unvereinbar sei und zu stossenden Ergebnissen führe. Es ist der Ansicht, dass die Zuteilung von Gratisaktien sehr wohl eine geldwerte Leistung darstellt, da die Gesellschaft den Aktionären durch Entnahme aus ihren angesammelten Gewinnen die Mittel zur Liberierung der neuen Aktien zur Verfügung stellt, die somit in den Besitz der Aktionäre übergehen.

Schliesslich führt das BGE aus, dass im…