Sachverhalt

Der Antragsteller, geboren 1911 und Bezieher einer Altersrente, erlitt am 5. Juli 1977 einen Sturz aus einem Baum und ist seitdem tetraplegisch. Im Juli 1978 beantragte er die Auszahlung einer Hilflosenentschädigung der AHV. Die IV-Kommission lehnte seinen Antrag ab, da er nicht als schwer hilflos eingestuft wurde. Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit erfüllt. Er benötigt erhebliche Hilfe beim An- und Auskleiden, Aufstehen, Sitzen und Hinlegen, bei der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege und der Fortbewegung. Darüber hinaus benötigt er ständige Betreuung durch seine Ehefrau, was…