Sachverhalt

Die Suchard Holding SA (später Interfood SA) beantragte die Eintragung der Marke "TOP SET" beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum für Schokoladen-, Kakao-, Süßwaren- und Backwaren-Produkte. Das Eidgenössische Institut lehnte den Antrag ab, da die beiden englischen Wörter "top set" eine beschreibende Angabe ohne Unterscheidungskraft darstellen. Interfood SA erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim BGE, um diese Ablehnungsentscheidung aufheben zu lassen.

Erwägungen

Der BGE wies die Beschwerde ab. Er befand, dass gemäß Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG das Eidgenössische Institut die Eintragung einer Marke ablehnen muss, wenn sie als wesentliches Element ein Zeichen enthält, das als Gemeingut anzusehen ist, wie eine Bezeichnung, die die Art des Produkts angibt oder bestimmte Eigenschaften der Ware zuschreibt.

Obwohl der Begriff "set" in der Schweiz noch nicht vollständig bekannt ist, ruft der Ausdruck "top set" beim durchschnittlichen Schweizer Käufer direkt die Vorstellung eines "erstklassigen Sortiments" hervor. Auch wenn dieser Ausdruck nicht in einer Landessprache ist, stellt er dennoch eine…