Sachverhalt
Die Gesellschaft Continental Gummi-Werke Aktiengesellschaft mit Sitz in Hannover ist Inhaberin der in Deutschland eingetragenen Wortmarke "Synchrobelt". Sie hat die internationale Eintragung dieser Marke beantragt, die vom IGE für das Schweizer Hoheitsgebiet mit der Begründung verweigert wurde, dass die Marke jeglichen unterscheidungskräftigen Charakters entbehrt und lediglich aus beschreibenden Elementen besteht. Die Gesellschaft hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim BGE erhoben.Erwägungen
Der BGE hat die Beschwerde abgewiesen. Er war der Auffassung, dass die Marke "Synchrobelt" aus Elementen der griechischen und englischen Sprache zusammengesetzt ist, die auf die Bestimmung der Produkte, nämlich synchrone Antriebs- und Fördergurte, Bezug nehmen. Der Begriff "belt" ist eine Gattungsbezeichnung für diese Produktart, während "synchro" auf die Synchronisation der Bewegung hinweist. Die Marke insgesamt bezeichnet daher eine Eigenschaft der betreffenden Produkte und stellt eine allgemeine Angabe ohne unterscheidungskräftigen Charakter dar, die gemäss Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG nicht eingetragen…