Sachverhalt
Der 1947 geborene A. bezieht seit 1. Juli 2012 eine AHV-Rente. Im Januar 2014 meldete er sich, nachdem er seine Erwerbstätigkeit Ende 2013 aufgegeben hatte, zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Die Ausgleichskasse des Kantons Zug lehnte einen Anspruch auf EL ab, da sie der Ehefrau des Gesuchstellers, geboren 1961, ein hypothetisches Einkommen anrechnete. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hob die Verfügung auf und wies die Sache zum Neuentscheid an die Ausgleichskasse zurück. Die Ausgleichskasse führte Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Gemäss der Rechtsprechung ist grundsätzlich auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers als Verzichtseinkommen anzurechnen, sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren Ausdehnung verzichtet wird. Allerdings ist dem Ehegatten eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird. Dies gilt sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu klären, ob es sich bei der Anstellung des Beschwerdegegners bis Ende 2013…