Sachverhalt
Ernst Z. (geb. 1919) arbeitete nach seiner Pensionierung 1984 teilweise in einem Unternehmen, das der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) untersteht. Am 30. Dezember 1985 erlitt er auf dem Heimweg von der Arbeit einen tödlichen Verkehrsunfall. Die Ausgleichskasse gewährte seiner Witwe Rosa Z. (geb. 1918) eine ordentliche AHV-Altersrente von 14'856 Franken pro Jahr. Die SUVA verweigerte jedoch den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der obligatorischen Unfallversicherung, da die AHV-Rente 90% des versicherten Lohns überstieg und sich daher gemäß der in Art. 31 Abs. 4 UVG vorgesehenen Differenzberechnung keine Zusatzrente ergab.Erwägungen
Das Versicherungsgericht des Kantons Bern vertrat die Auffassung, dass nach dem Grundsatz der materiellen Leistungsübereinstimmung, der für die Frage einer möglichen Überentschädigung maßgeblich ist, die Auslegung von Art. 31 Abs. 4 UVG nur so erfolgen könne, dass die Zusatzrente der Differenz zwischen 90% des versicherten Lohns und den Renten der AHV oder IV entspricht, jedoch nur unter Berücksichtigung der Teile der AHV-Rente, die ihre rechtliche Grundlage im tödlichen Unfall des Ehemannes haben. Der Teil der Rente, den die Ehefrau jedoch aus eigenem Recht und unabhängig vom tödlichen Unfall ihres Mannes beanspruchen kann, sollte vom Berechnungsverfahren ausgenommen werden. Denn nur der Teil der Rente, der dazu bestimmt ist, den Schaden aus dem Verlust der Unterstützung infolge des Todes des Ehemannes zu ersetzen, steht in direktem Zusammenhang mit dem tödlichen Unfall und deckt denselben Vermögensschaden wie die Hinterbliebenenrente aus der obligatorischen Unfallversicherung.
Die SUVA führt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus,…