Sachverhalt

Der Kläger, ein Tiefbautechniker, erlitt bei einem Unfall eine schwere Behinderung, die seine Verdienst- und Aufstiegschancen beeinträchtigte. Das Kantonsgericht berechnete den künftigen Invaliditätsschaden, indem es vom möglichen Monatsverdienst von CHF 5'000 den tatsächlichen Monatslohn von CHF 3'000 und die SUVA-Rente von CHF 889 abzog. Daraus ergab sich eine Erwerbseinbusse von CHF 1'111 pro Monat, die das Kantonsgericht kapitalisierte. Die Beklagten fochten die Berechnung an, insbesondere die Anwendung der Aktivitätstafel 20 statt der Tafel 23 für temporäre Renten. Das Bundesgericht bestätigte die Vorgehensweise des Kantonsgerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich eine Aktivitätstafel zur Kapitalisierung des Schadens heranzuziehen sei, da die Dauer der Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht genau abgeschätzt werden könne. Eine Beschränkung auf das allgemeine Pensionsalter wäre zu starr und würde mögliche Erwerbstätigkeiten nach der Pensionierung nicht berücksichtigen. Im konkreten Fall sei es durchaus denkbar, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung und der fehlenden Einschränkung seiner Lebenserwartung über das 65. Altersjahr hinaus erwerbstätig bleibe.

Allerdings hat das Kantonsgericht zu Unrecht die SUVA-Rente voll auf den Schaden angerechnet und den Ersatzanspruch des Klägers entsprechend gekürzt. Nach der Rechtsprechung kann die SUVA nur insoweit Rückgriff gegen den Haftpflichtigen nehmen, als ihre…