Sachverhalt

Die Gemeinde Flims hat beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben, der die von der Gemeinde gegen die PTT-Direktion verhängte Buße für die Errichtung von Telefonmasten ohne Baubewilligung aufgehoben hatte. Die Gemeinde Flims war der Ansicht, dass die Bestimmungen des RPG auch für Telefonleitungen gelten und die Gemeinde daher das Recht hatte, deren Errichtung von einer Baubewilligung abhängig zu machen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Gemeinde abgewiesen. Es vertrat die Auffassung, dass die Art. 5 bis 7 EleG nicht nur öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen regeln, sondern auch eine Befreiung von kantonalen und kommunalen Bauvorschriften vorsehen. Folglich können die Gemeinden die Errichtung von Telefonmasten nicht von einer Baubewilligung abhängig machen.

Laut Bundesgericht dient das in den Art. 5 bis 7 EleG vorgesehene Verfahren, bei dem die Trassenfestlegung den Bundesbehörden obliegt, dem Ziel, den Aufbau eines einheitlichen und wirtschaftlichen nationalen Telefonnetzes sicherzustellen. Es würde dieses Ziel in…