Sachverhalt
Die Gesellschaft Cottoferm AG war Gegenstand eines Enteignungsverfahrens durch die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) für die Erweiterung des Bahnhofs Horgen. Die Schätzungskommission hatte zunächst die Entschädigung für den Verkehrswert des enteigneten Gebäudes (Art. 19 Bst. a EntG) festgelegt, jedoch ihre Entscheidung über die anderen erlittenen Schäden der Gesellschaft (Art. 19 Bst. c EntG) auf später verschoben. Die Parteien haben diese Entscheidung beim BGE angefochten.Erwägungen
Das BGE ist der Ansicht, dass die Schätzungskommission die klaren Bestimmungen der Art. 16 und 91 EntG verletzt hat, indem sie die Eigentumsübertragung zum 1. April 1957 gegen alleinige Zahlung des Verkehrswerts anordnete, ohne zuvor die gesamte Entschädigungszahlung für die Enteignung festgelegt zu haben. Alle in Art. 19 EntG vorgesehenen Entschädigungselemente müssen nämlich gleichzeitig beurteilt werden, da die Entschädigung eine unteilbare Gesamtheit bildet, die das Äquivalent für das Recht darstellt, das der enteignete Eigentümer aufgeben musste.
Darüber hinaus ist das BGE der Ansicht, dass die Aufteilung des Verfahrens in ein Teilurteil über den Verkehrswert und eine spätere Entscheidung über die anderen Schäden nicht zulässig ist. Das Gesetz sieht nirgends eine solche…