Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen A. (dem Bürgen) und der Bank X. (dem Gläubiger). Der Bürge bestritt, die garantierte Forderung bezahlen zu müssen, da der Hauptschuldner einen Schaden vom Gläubiger erlitten habe und daher eine Schadenersatzforderung zur Aufrechnung geltend machen könne. Allerdings hatte der Hauptschuldner im Kreditvertrag ausdrücklich auf die Aufrechnung verzichtet. Das kantonale Gericht befand, dass der Bürge, der von diesem Verzicht bei Abschluss der Bürgschaft Kenntnis hatte, sich darauf nicht berufen könne, um die Zahlung zu verweigern.Erwägungen
Das BGE hat diese Entscheidung bestätigt. Es hat entschieden, dass Art. 502 Abs. 2 OR, der es dem Bürgen erlaubt, eine Einrede des Hauptschuldners geltend zu machen, auch sinngemäß auf das Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen nach Art. 121 OR anwendbar ist. Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn der Bürge den Verzicht des Hauptschuldners bei Abschluss der Bürgschaft kannte, da er sich dann nicht auf eine einseitige Änderung seiner Situation berufen kann.
Darüber hinaus hindert Art. 492 Abs. 4 OR den Bürgen nicht daran, für eine Schuld…