Sachverhalt

Frau B., geboren 1919, war bei der Schweizerischen Krankenversicherungskasse für die Holz- und Bauindustrie sowie Nebenbranchen (CMBB) für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert. Sie hat sich seit Dezember 1991 in einer medizinisch-sozialen Einrichtung aufgehalten. Am 2. Juni 1997 beantragte sie die Leistungen für hospitalisierte Patienten gemäß dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ab dem 1. Januar 1997. Die Kasse lehnte dies ab und gab an, dass die Aufenthaltskosten in einer medizinisch-sozialen Einrichtung nur bis zu einem Tagessatz von 60 Franken übernommen werden. Nachdem sie das Versicherungsgericht des Kantons Waadt angerufen hatte, wurde der Rekurs von Frau B. abgelehnt. Ihr Ehemann, Herr B., legte daraufhin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht für Versicherungssachen hat die Beschwerde abgelehnt. Es vertrat die Auffassung, dass Art. 49 Abs. 3 KVG, der den anwendbaren Tarif bei Hospitalisierung vorsieht, nur dann gilt, wenn der Patient nach ärztlicher Indikation einer Behandlung und Pflege oder einer medizinischen Rehabilitation im Krankenhaus bedarf. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht geltend gemacht, dass die Pflege, die Frau B. in der medizinisch-sozialen Einrichtung erhielt, nicht ihren tatsächlichen Bedürfnissen entsprach. Folglich fanden die in Art. 50 KVG vorgesehenen Leistungen für den Aufenthalt in einer medizinisch-sozialen Einrichtung Anwendung und nicht jene des Art. 49 Abs. 3…