Sachverhalt
Das Bundesamt für Verkehr bezeichnete im Jahr 1990 und 1993 insgesamt 47 Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe im Hauptbahnhof Zürich als Bahnnebenbetriebe gemäss Art. 39 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes. Es ordnete an, dass diese täglich zwischen 8.00 und 20.00 Uhr offenzuhalten seien. Für weitere 29 Geschäfte sah es eine kommerzielle Nutzung nach Art. 39 Abs. 4 EBG im Rahmen der kantonalen und städtischen Öffnungszeiten vor. Gegen diese Entscheide erhob die Stadt Zürich Verwaltungsgerichtsbeschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte grundsätzlich die in seinem früheren Urteil "Stadelhofen" entwickelten Kriterien zur Beurteilung des Nebenbetriebsstatus. Es hielt fest, dass der Umfang der von den Bahnunternehmungen zu befriedigenden Bedürfnisse nicht ein für allemal gegeben ist, sondern mit dem Lebensstandard der Bahnbenützer wachsen kann. Allerdings dürfen die Ladenöffnungszeiten in Bahnnebenbetrieben nicht dazu dienen, als unzulänglich empfundene kantonale oder kommunale Regelungen auszuhöhlen.
Für den Hauptbahnhof Zürich als wichtigen und stark frequentierten…