Sachverhalt

Am 24. April 1970 fuhr Claude Saint-Jacques-Laraque mit seinem Volvo auf der Autobahn, als er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und es zweimal gegen die Mittelleitplanke prallte. Obwohl sein Fahrzeug mindestens 1 Meter in den Überholfahrstreifen ragte, vergewisserte sich Saint-Jacques-Laraque nicht, dass ein Pannenzeichen korrekt aufgestellt war. Wenige Minuten später ereigneten sich zwei weitere Unfälle, in die andere Fahrzeuge verwickelt waren, und führten zum Tod einer Fahrerin. Saint-Jacques-Laraque und andere beteiligte Fahrer wurden vom Strafgericht in Nyon wegen schwerer Verkehrsregelverletzung und fahrlässiger Tötung verurteilt.

Erwägungen

Das BGE wies den Rekurs von Saint-Jacques-Laraque ab. Es befand, dass der erste Satz von Art. 23 Abs. 2 VRV, der die Verwendung des Pannenzeichens vorschreibt, wenn andere Verkehrsteilnehmer das liegengebliebene Fahrzeug nicht rechtzeitig bemerken könnten, eine allgemeine Geltung hat. Daher ist der in dem zweiten Satz dieses Artikels genannte Abstand von 100 m für eine Schnellstraße wie die Autobahn, auf der hohe Geschwindigkeiten erlaubt sind, unzureichend.

Darüber hinaus war das Gericht der Ansicht, dass Saint-Jacques-Laraque auch gegen Art. 51 Abs. 1 SVG verstoßen hat,…