Sachverhalt
Die Firma A. wandte sich gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Swissmedic dem Beschwerdegegner B. Zugang zu bestimmten Personendaten der Firmenexperten gewähren muss, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens für das Medikament C. an Swissmedic übermittelt wurden. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies Swissmedic an, die betroffenen Firmenexperten anzuhören, bevor über den Zugang zu ihren Personendaten entschieden wird.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Transparenz des Zulassungsverfahrens für Arzneimittel besteht, da dieses dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient. Die Berichte der Firmenexperten, die dem Zulassungsgesuch beigefügt wurden, stellen einen wichtigen Bestandteil der Gesuchsunterlagen dar, da sie eine sachliche und kritische Bewertung der Wirksamkeit, Sicherheit und des Nutzen-Risiko-Verhältnisses des Präparats enthalten. Daher besteht ein nachvollziehbares Interesse der Öffentlichkeit daran zu erfahren, von wem diese Funktion ausgeübt wird.
Das private Interesse der Firmenexperten am Schutz ihrer Privatsphäre und informationellen Selbstbestimmung ist demgegenüber nicht besonders gewichtig. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten möglichen Nachteile für die Firmenexperten, wie eine negative Berichterstattung oder Abwerbung, erscheinen eher hypothetisch und geringfügig.
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