Sachverhalt
Am 16. Juli 1998 haben zweiunddreißig Krankenkassen, vertreten durch den Verband der Waadtländer Krankenversicherer (FVAM), beim Schiedsgericht für Versicherungen des Kantons Waadt die Rückerstattung eines Betrags von 122'000 Franken zuzüglich 5% Zinsen ab dem 1. Juli 1996 beantragt, den sie als zu Unrecht an Dr. P., einen Arzt, gezahlt betrachteten. Das Schiedsgericht erklärte den Antrag für unzulässig, was die Krankenkassen beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten haben.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass die Krankenkassen aufgrund von Art. 56 Abs. 2 Bst. a KVG ein eigenes Recht haben, vom Leistungserbringer die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Beträge zu verlangen, auch im System des Dritten Garanten, in dem der Versicherte den Arzt direkt vergütet. Diese Rechtsprechung, die unter dem alten Gesetz (KUVG) etabliert wurde, wurde im KVG übernommen.
Laut dem Eidgenössischen Versicherungsgericht entzieht der Umstand, dass der Versicherte Schuldner der Arztvergütung ist, dem Versicherer nicht sein Recht, Rückerstattung vom Arzt zu verlangen. Dieses Recht des Versicherers ergibt sich aus einer gesetzlichen Abtretung der Forderung des Versicherten zu seinen Gunsten.…