Sachverhalt
Die Gesellschaft X. AG hat gegen verschiedene Liegenschaften von [Y.] einen Arrestbefehl in Höhe von 2'850'000 Schweizer Franken erwirkt. Das kantonale Gericht hat den Antrag von [Y.] auf Rückgabe einer als Sicherheit hinterlegten Grundpfandurkunde über 100'000 Franken abgelehnt. Nachdem die Pfandurkunde vom Betreibungsamt zurückgezogen worden war, hat X. AG Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben. Die kantonalen Behörden haben die Beschwerde von X. AG teilweise gutgeheissen und die Hinterlegung der Pfandurkunde über 100'000 Franken beim Betreibungsamt angeordnet. Daraufhin hat X. AG das Bundesgericht angerufen.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von X. AG ab. Es ist der Auffassung, dass das Betreibungsamt nur dann verpflichtet ist, die dem Schuldner gehörenden Pfandurkunden in Verwahrung zu nehmen, wenn sie zuvor gepfändet oder beschlagnahmt wurden. Im vorliegenden Fall wurden jedoch lediglich die Liegenschaften gepfändet, nicht aber die darauf lastenden Pfandurkunden. Folglich war das Betreibungsamt nicht verpflichtet, diese Pfandurkunden in Verwahrung zu nehmen.
Darüber hinaus ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die von X. AG geforderten weiteren…