Sachverhalt

Die Gesellschaft F.M. Hämmerle mit Sitz in Dornbirn (Österreich) hat am 7. Juli 1955 die Wortmarke "Novelin" gemäß dem Madrider Abkommen von 1891/1934 in das internationale Markenregister eintragen lassen, um insbesondere folgende Produkte abzudecken: "Bekleidung, Wäsche; Garne; Textilfasern; Decken, Vorhänge, Zelte, Segel, Säcke; Gewebe, Maschenware". Am 5. Oktober 1955 teilte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum dem Internationalen Büro mit, dass die Marke in der Schweiz nur teilweise geschützt werden könne, und zwar nur für Leinenprodukte, da die Verwendung der Marke für andere Produkte geeignet wäre, das Publikum über die Beschaffenheit der Ware zu täuschen (Art. 6B Ziff. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums; Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG). Die Markeninhaberin hat gegen diese teilweise Schutzentscheidung Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Marke "Novelin" in der Schweiz insoweit vom Schutz ausgeschlossen werden kann, als sie geeignet ist, die Käufer irrezuführen. Die Verwendung dieser Marke für andere Textilprodukte als Leinen könnte bei den Verbrauchern, insbesondere in der französischsprachigen Region, den Eindruck erwecken, dass es sich um ein Leinenprodukt handelt, was nicht der Fall wäre. Obwohl viele andere Gewebebezeichnungen auf "-leinen" enden, ohne tatsächlich Leinen zu bezeichnen, stellt "Novelin" eine phantasievolle Bezeichnung…