Sachverhalt

Die [A. AG], ein Unternehmen im Bereich der Schifffahrt, Schiffbau und Schiffshandel, bezahlte am 14. Juni 2012 eine Rechnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über Verrechnungssteuer in Höhe von CHF 22'284.45. Die ESTV hatte diese Verrechnungssteuer aufgrund einer Buchprüfung erhoben, ohne jedoch eine formelle Verfügung zu erlassen. Die [A. AG] ersuchte die ESTV später um Eröffnung einer anfechtbaren Verfügung, um die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu erwirken. Die ESTV trat jedoch nicht auf dieses Gesuch ein. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der [A. AG] gut und wies die Sache zur materiellen Prüfung des Rückerstattungsgesuchs an die ESTV zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 12 Abs. 1 der Verrechnungssteuerverordnung (VStV) bezahlte Steuern und Zinsen, die nicht durch Entscheid der ESTV festgesetzt wurden, zurückerstattet werden, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung der ESTV nicht als Verfügungssurrogat qualifiziert werden, das einer Rückerstattung entgegenstünde. Der Zweck von Art. 12 Abs. 1 VStV ist es, die Rückerstattung irrtümlich bezahlter Steuern zu…