Sachverhalt
Frau X.-Y. verstarb am 25. Dezember 2001 in Athen. Ihr Leichnam wurde nach Meilen überführt, und das Bestattungsamt Meilen erhielt den Auftrag zur Kremation und anschließenden Urnenbeisetzung auf dem Friedhof Meilen. Der Ehemann der Verstorbenen, X., sowie die vier gemeinsamen Kinder wollten die Verstorbene stattdessen in Rom bestatten. Die Präsidentin der Gesundheitsbehörde Meilen ordnete jedoch die Kremation und Urnenbeisetzung auf dem Friedhof Meilen an. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Verstorbene in einem handschriftlichen "Nachtrag zum Testament" vom 22. April 2001 den Wunsch geäußert hatte, auf dem Friedhof Meilen bestattet zu werden. Diese Anordnung genießt grundrechtlichen Schutz und hat Vorrang vor dem Bestimmungsrecht der Angehörigen. Die angeordnete Urnenbeisetzung auf dem Friedhof Meilen beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (§ 79 Abs. 3 des Zürcher…