Sachverhalt
Am 1. Juni 1957 hat Thomas Steiner beim Bezirksanwalt von Zürich Strafanzeige gegen Karl Vögele, Geschäftsführer der Firma Vögele G.m.b.H. in Uznach (Kanton St. Gallen), wegen unlauteren Wettbewerbs erstattet. Steiner warf Vögele vor, im März 1957 von Zürich aus einen Werbeprospekt mit rechtswidrigen Angaben im Sinne von Art. 13 Bst. a und b UWG versandt zu haben.
Die Staatsanwaltschaft Zürich stellte das Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit ein, da Zürich nicht als Erscheinungsort des beanstandeten Prospekts (Art. 347 StGB) gelte, sondern der Sitz des für die Herausgabe verantwortlichen Unternehmens. Der Bezirk See (Kanton St. Gallen) seinerseits war der Ansicht, dass Zürich zuständig sei und lehnte die Übernahme des Falles ab.
Erwägungen
Das Anklagekammergericht des Bundesgerichts ist der Auffassung, dass Zürich der Erscheinungsort des Prospekts ist, da dort der Postversand und die Verteilung an die Zürcher Kundschaft erfolgten. Obwohl der Prospekt in Uznach redigiert und in der Druckerei in Auftrag gegeben wurde, fand seine Herausgabe im Sinne von Art. 347 Abs. 1 StGB in Zürich statt, wo er der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dass der Prospekt Teil einer größeren Werbekampagne gewesen sein könnte, ändert daran nichts, da sein Erscheinungsbild und seine Präsentation sich gezielt an die Zürcher Kundschaft richteten.
Daher sind die Behörden des Kantons Zürich zuständig, die angezeigten Tatsachen zu verfolgen, auch wenn die Anzeige auch im Kanton St. Gallen, wo der Urheber…