Sachverhalt
C., geboren 1938, französischer Staatsangehöriger, erhielt ab 1. November 1981 eine volle IV-Rente in der Schweiz. Im Oktober 2003 ersetzte die Schweizerische Banken-Ausgleichskasse diese IV-Rente durch eine niedrigere AHV-Altersrente der Schweiz sowie eine Altersrente der französischen Sozialversicherung. Der Gesamtbetrag der beiden neuen Renten war niedriger als der der vorherigen IV-Rente. C. erhob daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung und beantragte die Zahlung eines Differenzbetrags gemäß Art. 16 Abs. 2 des Deutsch-Schweizerischen Sozialversicherungsabkommens.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass, obwohl das FZA zwischen der Schweiz und der EU grundsätzlich die Anwendung der bilateralen Sozialversicherungsabkommen ausgesetzt hat, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union es dennoch ermöglicht, die günstigeren Bestimmungen eines solchen bilateralen Abkommens anzuwenden, wenn der Versicherte sein Recht auf Freizügigkeit vor Inkrafttreten des FZA ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall hatte C. sein Recht auf Freizügigkeit vor 2002, dem Inkrafttreten des FZA, ausgeübt, sodass er sich auf Art. 16 Abs. 2…