Sachverhalt
Der Streitfall betrifft die Frage, ob die Eidgenössische Beschwerdekommission für die AHV/IV für im Ausland wohnhafte Personen dem Beschwerdeführer, einem italienischen Bürger, zu Recht das Recht auf eine Pauschalentschädigung anstelle der ihm von der Schweizerischen Ausgleichskasse zuerkannten Altersrente abgesprochen hat. Der Beschwerdeführer hatte Anspruch auf eine monatliche Rente von 107 Franken, was 6,83% der vollen ordentlichen Rente entspricht.Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der EU die AHV-Rente eines italienischen Bürgers, der die Schweiz endgültig verlässt oder sein Recht aus dem Ausland geltend macht, nicht mehr in Form einer einmaligen Kapitalentschädigung ausgezahlt werden kann. Dies deshalb, weil das FZA und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 denselben Geltungsbereich wie das Italienisch-Schweizerische Sozialversicherungsabkommen von 1962 regeln und die Möglichkeit, die Mindestleistung durch eine Pauschalentschädigung abzulösen, nicht ausdrücklich vorsehen.
Darüber hinaus hat das Gericht befunden, dass die Pauschalentschädigung an sich keine…