Sachverhalt
Der nach eigenen Angaben aus Weissrussland stammende, papierlose X. ersuchte am 8. Juni 2004 in der Schweiz um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat am 22. Juni 2004 auf sein Gesuch nicht ein, wies ihn weg und hielt ihn an, spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft seines Entscheids die Schweiz zu verlassen. Die Schweizerische Asylrekurskommission bestätigte am 5. Juli 2004 den Nichteintretensentscheid. X. meldete sich daraufhin mehrmals bei den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, um finanzielle Nothilfe zu ersuchen. Am 23. August 2004 wurde er verhaftet, wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz verurteilt und anschliessend in Ausschaffungshaft genommen, die das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt bis zum 23. November 2004 bestätigte.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Haftgrund nach Art. 13b Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) erfüllt ist. Dieser Haftgrund ist selbständig und unabhängig vom Verhalten des Betroffenen nach dem Nichteintretensentscheid der Asylbehörden. Die Tatsache, dass X. nach dem Nichteintretensentscheid nicht untergetaucht ist, sondern sich bei den Behörden gemeldet hat, ändert daran nichts. Das nachträgliche Verhalten des Betroffenen ist für die Annahme des Haftgrunds grundsätzlich irrelevant.
Das Bundesgericht führte…