Sachverhalt
In diesem Fall ging es um die Frage der Wirtschaftlichkeit der Behandlung einer Ärztin, die eine breitere Ausbildung hatte und daher viele Leistungen direkt erbringen konnte, ohne Patienten an Spezialärzte oder Spitäler überweisen zu müssen. Das Schiedsgericht hatte die Ärztin zur Rückerstattung von Kosten verpflichtet, da ihre direkten Arztkosten überdurchschnittlich waren, auch wenn ihre veranlassten Kosten unterdurchschnittlich waren. Die Ärztin erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid.Erwägungen
Das Bundesgericht änderte in diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung und entschied, dass für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer ärztlichen Behandlung grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung aller Kosten (direkte Arztkosten, Medikamentenkosten und veranlasste Kosten) massgebend sein soll. Denn das Ziel von Art. 56 KVG sei nicht die Begrenzung des ärztlichen Einkommens, sondern die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Behandlung insgesamt.
Das Bundesgericht führte aus, dass es falsche Anreize schaffen würde, wenn nur die direkten Arztkosten betrachtet würden. Ärzte, die viele indirekte Kosten einsparen, würden dann bestraft, weil sie pro Patient höhere direkte…