Sachverhalt
A.A. (Jahrgang 1983), eine afghanische Staatsangehörige, reiste am 30. Mai 2016 zusammen mit ihrem Ehemann B.A. (Jahrgang 1985) und den drei Kindern C.A. (Jahrgang 2008), D.A. (Jahrgang 2010) und E.A. (Jahrgang 2013) illegal in die Schweiz ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf ihr Asylgesuch nicht ein und wies sie nach Norwegen aus. Am 4. Oktober 2016 wurden A.A. und B.A. verhaftet. A.A. wurde mit ihrer Familie nach Zug zurückgebracht und mit ihrer vier Monate alten Tochter im Flughafengefängnis Zürich untergebracht. B.A. verblieb in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug, und die drei grösseren Kinder wurden von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB in einem Kinderheim untergebracht.Erwägungen
Die Beschwerdeführenden rügten, die Vorinstanz habe Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) sowie Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzt. Die getrennte Inhaftierung der Familienmitglieder erreichte zwar knapp noch nicht die Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im…