Sachverhalt

Im Rahmen von acht Betreibungen zur Verwertung von Grundpfandrechten, die die Stiftung X. (die Gläubigerin) gegen Y. (den Schuldner) eingeleitet hat, wurden auf verschiedenen Liegenschaften gesetzliche Verwaltungen eingerichtet. Der Schuldner hat gegen alle diese Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben, und es ist derzeit ein Verfahren beim Erstinstanzlichen Gericht Genf anhängig, das insbesondere die Fälligkeit, den Betrag und die Zinssätze der strittigen Forderungen betrifft. Die Gläubigerin hat vom Betreibungsamt verlangt, ihr die bis zum 31. Oktober 2003 eingezogenen Beträge unter Abzug der Verwaltungskosten und -honorare auszuzahlen, da ihrer Ansicht nach die vereinnahmten Mieten ihr zustehen. Das Amt hat dieses Gesuch aufgrund von Art. 95 Abs. 1 VZG abgelehnt, wonach Teilzahlungen an den betreibenden Gläubiger nur dann zulässig sind, wenn die Forderung vom Schuldner anerkannt oder durch rechtskräftigen Entscheid festgestellt wurde. Die Gläubigerin hat diese Entscheidung mit Beschwerde angefochten, die von der kantonalen Aufsichtskommission abgewiesen wurde.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat die Beschwerde der Gläubigerin abgewiesen. Sie hat entschieden, dass Art. 95 Abs. 1 VZG keinen Ermessensspielraum zulässt und dass, da die in dieser Bestimmung vorgesehene Voraussetzung (vom Schuldner anerkannte oder gerichtlich festgestellte Forderung) im vorliegenden Fall nicht erfüllt war, die Auszahlung von Teilzahlungen ausgeschlossen ist. Die Tatsache, dass der Schuldner der Auszahlung der Teilzahlungen zugestimmt hat, ist nach dieser Bestimmung nicht…