Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Skifahrer, X., der im Januar 1997 auf einer von der Gesellschaft [Y. AG] betriebenen Skipiste einen Unfall erlitt. Der Skifahrer verlor nach einem Sturz das Bewusstsein und rutschte eine Böschung hinunter, überquerte einen Hang und stürzte in eine Schlucht, was zu schweren Verletzungen führte. Der Skifahrer klagte gegen die Gesellschaft [Y. AG] und forderte Schadensersatz für die erlittenen Schäden.

Das Kantonsgericht wies die Klage ab, da die Gesellschaft [Y. AG] ihre Sicherungspflicht nicht verletzt habe. Der Skifahrer legte Berufung bei dem Bundesgericht ein, das die Entscheidung des Kantonsgerichts bestätigte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Gesellschaft [Y. AG] ihre Sicherungspflicht verletzt hatte, indem sie die Skipiste nicht ausreichend gegen potenzielle Gefahren geschützt hatte. Das Gericht befand, dass die Sicherungspflicht der Seilbahnunternehmen die Verpflichtung umfasst, Maßnahmen zu ergreifen, um Unfälle zu verhindern und Skifahrer vor potenziellen Gefahren zu schützen.

Das Gericht prüfte auch die Richtlinien der Schweizerischen Kommission für die Unfallverhütung auf Skipisten (SKUS) und der Kommission für Rechtsfragen der Schweizer Seilbahnen (SBS), die vorsehen, dass Skipisten gegen potenzielle Gefahren, insbesondere die Randbereiche der Pisten und Gefahrenzonen, gesichert werden müssen.

Das Gericht befand jedoch, dass die Gesellschaft [Y. AG] ihre Sicherungspflicht nicht verletzt hatte, da die betreffende Skipiste den geltenden Sicherheitsstandards entsprach und die ergriffenen…