Sachverhalt

Die Shell (Switzerland) AG mit Sitz in Baar (ZG) betreibt 28 Tankstellen im Kanton Aargau. 13 dieser Tankstellen gehören der Gesellschaft selbst, werden aber von selbständigen Vertragspartnern betrieben (sog. "Company Stations"). Die übrigen 15 Tankstellen befinden sich im Eigentum der jeweiligen Betreiber und werden von der Shell (Switzerland) AG nur beliefert (sog. "Dealer Stations"). Das Steueramt des Kantons Aargau erklärte die 13 "Company Stations" ab dem Steuerjahr 2003 zu Betriebsstätten der Shell (Switzerland) AG, die damit der beschränkten Steuerpflicht im Kanton unterstehen würden. Die Beschwerde der Shell (Switzerland) AG gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesgericht abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung vorliegt, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird. Hier greift das Steueramt des Kantons Aargau in die Steuerhoheit des Kantons Zug ein, in welchem die Shell (Switzerland) AG bereits besteuert wird.

Entscheidend ist, ob die "Company Stations" Betriebsstätten der Shell (Switzerland) AG darstellen. Das Bundesgericht verneint dies. Zwar gehören die Tankstellen-Einrichtungen der Beschwerdegegnerin, jedoch verfügt diese nicht mehr über die Verfügungsmacht darüber, da die Nutzungsberechtigung den…