Sachverhalt

Am 27. August 1976 hat Herr A. in Horgen/Käpfnach die Straßenverkehrsregeln verletzt, indem er eine rote Ampel überfahren und mehrere ordnungsgemäß haltende Fahrzeuge überholt hat. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Horgen hat ihn wegen Verletzung der Straßenverkehrsregeln für schuldig befunden und zu zwei Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, basierend auf dem Ergebnis der Blutanalyse, die einen Alkoholgehalt von mindestens 3,34‰ ergab. Das Kantonsgericht Zürich hat die Berufung von Herrn A. abgewiesen.

Erwägungen

1. Das Gericht hat die Beweisanträge von Herrn A. (Zeugeneinvernahmen, Gutachten) abgelehnt, da sie zu keinem zuverlässigeren Ergebnis geführt hätten. Obwohl der Richter bei der Beweiswürdigung frei ist, kann er eine gesetzlich vorgesehene Beweisart nicht von vornherein ausschließen. Hier hat sich das Gericht auf die Blutanalyse und das gerichtsmedizinische Gutachten gestützt, was in seinem souveränen Ermessen liegt. 2. Der Gerichtsmediziner hat seine Schlussfolgerungen jedoch nicht ausreichend begründet, da er die Abweichungen zwischen der klinischen Untersuchung des Arztes und den Ergebnissen der Blutanalyse nicht kommentiert hat. Das Gesetz verlangt, dass der…