Sachverhalt

[K.] verbüßt mehrere Freiheitsstrafen, die 1979, 1983 und 1987 ausgesprochen wurden, sowie einen Strafrestausstand von 20 Monaten Zuchthaus infolge des Widerrufs seiner bedingten Entlassung durch die Justizdirektion des Kantons Zürich. Am 9. Juli 1988 hat [K.] um seine bedingte Entlassung ersucht, aber dieses Gesuch wurde am 6. Dezember 1988 von der Strafkammer des Kantons Thurgau abgelehnt. [K.] hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Zunächst prüft das Bundesgericht, ob die Strafkammer Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB richtig ausgelegt und angewendet hat. Gemäß dieser Bestimmung ist der Widerruf der bedingten Entlassung zwingend, wenn während der Probezeit eine neue Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten ausgesprochen wird. Dies bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass der Strafrestausstand vollständig zu verbüßen ist, wie die Strafkammer angenommen hat. Im Gegenteil, die herrschende Lehre vertritt die Auffassung, dass Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB es erlaubt, den Strafrestausstand nach dem Widerruf erneut zu berücksichtigen.

Darüber hinaus hat die Strafkammer Unrecht, wenn sie davon ausgeht, dass Art. 2 Abs. 5 VKL 1, der es ermöglicht, den Strafrestausstand bei der Festsetzung des ersten Termins…