Sachverhalt

Victor G. Meier, Doktor der Philosophie und Gymnasiallehrer, Mitglied der Schweizerischen Gesellschaft für Genealogie und der Genealogisch-Heraldischen Gesellschaft der Regio Basilensis, hat im Rahmen seiner genealogischen Forschungen Zugang zu den Grundbüchern zweier Liegenschaften beantragt, in denen seine Großeltern und Urgroßeltern gelebt haben. Der Grundbuchverwalter hat den Zugang zu den Eintragungen und Übertragungsurkunden betreffend seine Eltern gewährt, aber die Herausgabe von Unterlagen, die Dritte betreffen, ohne deren Einwilligung abgelehnt. Meier hat diese Entscheidung angefochten, die vom Departement des Innern des Kantons Aargau und vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde. Daraufhin hat er Beschwerde beim BGE erhoben.

Erwägungen

Das BGE ist der Ansicht, dass das wissenschaftliche Interesse eines Genealogen den Zugang zu Grundbüchern rechtfertigen kann, auch wenn die Informationen nicht direkt seine eigene Familie betreffen. Genealogie beschränkt sich nicht nur auf die Erforschung der Familiengeschichte, sondern kann auch breitere sozialhistorische Studien umfassen. Daher reicht allein der Umstand, dass bestimmte Dokumente Dritte betreffen, nicht aus, um den Zugang zu verweigern, sofern dadurch…