Sachverhalt

Die Aktiengesellschaft Hôtel X. AG (die Gesellschaft) betreibt ein Hotel in Genf. Sie wird zu 50% von der Gesellschaft Y. (Schweiz) AG gehalten. Im Jahr 2009 gewährte die Gesellschaft der Aktionärsgesellschaft Y. (Schweiz) AG ein Darlehen von 653'478 Franken zu einem Zinssatz von 2,5%. Die Kantonale Steuerverwaltung Genf betrachtete diesen Zinssatz als unter dem Marktzinssatz liegend und nahm eine Erhöhung des steuerbaren Gewinns der Gesellschaft für das Jahr 2009 um 5'850 Franken vor. Die Gesellschaft hat diese Entscheidung erfolglos vor den kantonalen Instanzen angefochten. Daraufhin hat sie Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Entscheidung der Steuerverwaltung bestätigt. Es hat entschieden, dass wenn eine Gesellschaft ihrem Aktionär ein Darlehen zu einem Zinssatz unterhalb des Marktzinssatzes gewährt, dies als verdeckte Gewinnausschüttung gilt. Der geldwerte Vorteil bemisst sich dann nach der Differenz zwischen dem fremdüblichen Zinssatz und dem tatsächlich angewandten Zinssatz. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt jährlich Richtlinien zu den massgeblichen Zinssätzen für die Berechnung geldwerter Vorteile, die in Form von Rundschreiben veröffentlicht werden. Das Rundschreiben 2009, das für den betreffenden Zeitraum gilt, sieht Mindestzinssätze für Darlehen an Aktionäre oder Gesellschafter vor. Wenn das Darlehen mit Fremdkapital finanziert wird, berechnet sich der Mindestzinssatz anhand des von der darlehensgebenden Gesellschaft zu zahlenden Zinssatzes, zuzüglich einer Marge von 0,5%…