Sachverhalt
Der österreichische Staatsangehörige A. wohnt in X. und wird nach Aufwand besteuert. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen setzte für das Jahr 2012 seine AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger auf Basis eines Renteneinkommens von CHF 187'000 und eines Vermögens von CHF 4'075'000 fest. A. erhob Beschwerde gegen diese Beitragsfestsetzung.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Art. 29 Abs. 5 AHVV, der für nach Aufwand besteuerte Personen den geschätzten Aufwand dem Renteneinkommen gleichsetzt, ist verfassungs- und gesetzmässig. Die Delegationsnorm des Art. 10 Abs. 3 AHVG ermächtigt den Bundesrat, nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge von Nichterwerbstätigen zu erlassen. Art. 29 Abs. 5 AHVV hält sich im Rahmen dieser Verordnungsermächtigung und verstösst weder gegen das Willkürverbot noch gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit.
Entscheidend ist, dass der für die Besteuerung nach Aufwand gemäss Art. 14 DBG geschätzte Aufwand, der nach Art. 29 Abs. 5 AHVV dem Renteneinkommen gleichgesetzt wird, die massgebende Bemessungsgrundlage für die AHV-Beiträge darstellt. Ob der Versicherte tatsächlich über ein Renteneinkommen verfügt oder nicht, ist dabei unerheblich, da der Aufwand im Sinne von Art. 14 DBG und Art. 1 der Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand als Bemessungsgrundlage dient.
Da…