Sachverhalt

A. veräußerte seine Eigentumswohnung in B. (ZH) und erwarb innerhalb der gesetzlichen Frist eine neue Liegenschaft in D. (GR). Da es sich um eine Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschließlich selbstgenutzten Wohnliegenschaft handelte, wurde die Grundstückgewinnsteuer zunächst aufgeschoben. Als A. und seine Ehefrau später ihren Hauptwohnsitz nach Großbritannien verlegten, sah die Steuerbehörde die Voraussetzungen für den Steueraufschub als nicht mehr erfüllt an und erhob die Grundstückgewinnsteuer nach.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde von A. statt. Es führte aus, dass der Begriff der "dauernd und ausschließlich selbstgenutzten Wohnliegenschaft" bundesrechtlich geregelt ist und nur den Hauptwohnsitz betrifft. Für die Erfüllung des Kriteriums der Dauerhaftigkeit ist es nicht erforderlich, dass der Eigentümer das neue Eigenheim während der gesamten Besitzzeit selbst bewohnt hat. Entscheidend ist, dass er seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Erwerbs des Ersatzobjekts dort begründet hat, auch wenn er diesen später wieder verlegt. Die Kantone haben hierbei keinen Spielraum für Ausnahmen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass A. die Voraussetzungen für den Steueraufschub erfüllte, da er seinen Wohnsitz zunächst nach…