Sachverhalt
Am 20. Juli 1992 hat sich die Bank X. gegenüber der Klägerin durch eine einfache und zeitlich begrenzte Bürgschaft bis zum 1. August 1994 in Höhe eines Maximalbetrags von 463'000 Schweizer Franken für die Verpflichtungen der neu gegründeten Gesellschaft Y. Immobilien GmbH aus deren Mietvertrag für Geschäftsräume in Luzern verbürgt. Am 7. Januar 1994 wurde der Hauptschuldnerin in der Betreibung der Klägerin der Zahlungsbefehl zugestellt. Am 24. Februar 1994 beantragte die Hauptschuldnerin einen Nachlassaufschub. Am 25. Februar 1994 stellte die Klägerin gegen die Hauptschuldnerin einen Konkursantrag. Am 1. März 1994 wurde die Konkurseröffnung bis zur Entscheidung über den Nachlassaufschub ausgesetzt. Am 11. Juli 1994 informierte die Klägerin den Bürgen über dessen Mahnung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin. Am 20. Juli 1994 erklärte der Bürge, dass er die Forderungen der Klägerin nicht erfüllen könne, da der Konkurs der Hauptschuldnerin noch nicht eröffnet sei. Am 28. Juli 1994 bestätigte die Klägerin dem Bürgen dessen Mahnung und lud ihn am 13. August 1994 vor den Friedensrichter. Der Schlichtungsversuch vom 25. August 1994 scheiterte. Am 7. Dezember 1994 wurde der Konkurs der Hauptschuldnerin eröffnet. Am 22. März 1995 erhob die Klägerin Klage gegen den Bürgen auf Zahlung von 463'000 Schweizer Franken.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass Art. 510 Abs. 3 OR im Falle einer einfachen Bürgschaft nur für die durch die Bürgschaft gesicherte Hauptverbindlichkeit, nicht aber für die aus der Bürgschaft resultierende Subsidiärverbindlichkeit gilt. Die Pflicht, den Hauptschuldner innerhalb der dafür gesetzten Frist zu betreiben und die Betreibung mit Sorgfalt fortzuführen, betrifft nicht die aus der Bürgschaft resultierende Verbindlichkeit.
Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien genügt es grundsätzlich, wenn der Gläubiger den…