Sachverhalt
Der vorliegende Entscheid betrifft eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, der die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Einrichtung zur Unterstützung aufgrund seines Zustands der schwerwiegenden Verwahrlosung bestätigte. Der Beschwerdeführer bestritt, dass das Gericht kein unabhängiges Gutachten zu seinem Gesundheitszustand angeordnet hatte, wie es Art. 397e Abs. 5 ZGB erfordert.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der Unterbringungsgrund des "schwerwiegenden Zustands der Verwahrlosung" gemäß Art. 397a Abs. 1 ZGB einen Verwahrlosungszustand betrifft, der mit der Menschenwürde nicht mehr vereinbar ist. Obwohl das kantonale Gericht auch Risiken einer "zunehmenden Verwahrlosung" festgestellt hat, ist dieses Element nur nebensächlich, da die Hauptdiagnose eine psychische Erkrankung ist.
Hinsichtlich des Gutachtens stellt das Gericht fest, dass, wenn das kantonale Recht eine einzige gerichtliche Instanz vorsieht, diese ein unabhängiges Gutachten gemäß Art. 397e Abs. 5 ZGB anordnen muss. Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht jedoch auf einen Gutachterbericht aus einem früheren Verfahren gestützt, was dieser…