Sachverhalt

In dieser Sache hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Pimea S. à r. l. mit Sitz in Oran (Algerien) Beschwerde beim BGE erhoben. Der Präsident der II. Zivilabteilung hat angeordnet, dass die beschwerdeführende Partei eine Sicherheit von 300 Schweizer Franken bei der Bundeskasse hinterlegt, um die allfälligen Parteientschädigungen zu decken, die dem Beschwerdegegner zugesprochen werden könnten. Diese Entscheidung stützt sich auf Art. 150 Abs. 2 OG, der für im Ausland wohnhafte Parteien eine Sicherheitsleistungspflicht vorsieht.

Die in Algerien wohnhafte beschwerdeführende Gesellschaft kann von dieser Sicherheitsleistungspflicht weder aufgrund des Internationalen Übereinkommens über den Zivilprozess vom 17. Juli 1905 (Art. 17 und 26) noch aufgrund des Schweizerisch-Französischen Übereinkommens über die Gerichtsbarkeit und die Vollstreckung von Urteilen vom 15. Juni 1869 (Art. 13) befreit werden.

Erwägungen

Gemäss BGE gilt Art. 150 Abs. 2 OG für im Ausland wohnhafte Parteien, einschliesslich juristischer Personen. Weder das Übereinkommen von 1905 noch das Übereinkommen von 1869 sehen eine Befreiung von dieser Sicherheitsleistungspflicht in Abhängigkeit vom Wohnsitz der Partei vor.

Obwohl Art. 13 des Schweizerisch-Französischen Übereinkommens von 1869 Franzosen von bestimmten Gebühren und Kautionen vor…