Sachverhalt

In dieser Angelegenheit hat die Zürich Versicherungs-Gesellschaft Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich betreffend die Anwendung von Art. 36 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVG das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung voraussetzt. Es ist nicht zulässig, die körperlichen und psychischen Beschwerden als eine einzige Gesundheitsschädigung im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten, auch wenn sie eng miteinander verbunden sind. Diese Beschwerden stellen eigenständige Gesundheitsschädigungen dar, die hinsichtlich ihres adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Unfall getrennt zu prüfen sind.

Das Gericht verwirft die Argumentation der Vorinstanz, wonach bei Vorliegen von zusammenhängenden somatischen und psychischen Beschwerden diese als "einheitliche Gesundheitsschädigung" zu betrachten wären, die keine Leistungskürzung gemäß Art. 36 Abs. 2 UVG rechtfertigt. Ein…