Sachverhalt

Die B. AG, die mit 47% an der A. Beteiligungen AG beteiligt ist, hat von dieser verlangt, ihr die Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte der verschiedenen Gesellschaften, an denen sie Beteiligungen hält, zu übermitteln. Die A. Beteiligungen AG hat dieses Verlangen abgelehnt. Daraufhin hat die B. AG das Gericht angerufen, um Zugang zu diesen Dokumenten zu erhalten. Die kantonalen Gerichte haben dem Antrag der B. AG stattgegeben. Die A. Beteiligungen AG hat Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen und den Antrag der B. AG abgelehnt. Es vertrat die Auffassung, dass das Recht des Aktionärs auf Einsichtnahme in die Unterlagen der Gesellschaft (Art. 697 OR) sich nicht auf die Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte der Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft erstreckt, da diese Informationen für die Ausübung der Rechte des Aktionärs in der Muttergesellschaft nicht erforderlich sind. Die Transparenz über die Finanzlage der Gruppe wird nämlich durch den Konzernabschluss gewährleistet, zu dem der Aktionär Zugang hat.

Das…