Sachverhalt

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schrieb einen Dienstleistungsauftrag zur Analyse des SRG Online-Angebots aus. Die Universität Zürich und die A. AG reichten fristgerecht Angebote ein. Das BAKOM erteilte der Universität Zürich den Zuschlag. Die A. AG erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das die Sache zur Prüfung, ob die Universität Zürich wegen Verletzung vergaberechtlicher Grundsätze vom Verfahren auszuschliessen ist, an das BAKOM zurückwies. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, da der geschätzte Auftragswert den massgebenden Schwellenwert erreicht und die Frage, ob ein Verstoss gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlichen Handelns einen Ausschlussgrund im Vergabeverfahren darstellt, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.

In der Sache selbst entscheidet das Bundesgericht, dass ein Verstoss gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität durch einen staatlichen Anbieter einen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 11 BöB darstellt. Dies dient der Erreichung zentraler Zielsetzungen des Beschaffungsrechts wie der Stärkung des Wettbewerbs, der Wirtschaftlichkeit und der Gleichbehandlung. Die Vergabestelle ist daher verpflichtet, bei konkreten Anhaltspunkten für einen solchen Verstoss weitere…