Sachverhalt
Der Streitfall betrifft die Zuständigkeit des Sozialversicherungsrichters, über die Realisierbarkeit der Vereinbarung zwischen Ehegatten bezüglich der Teilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge zu entscheiden, wenn keine entsprechenden Bescheinigungen der Vorsorgeeinrichtungen vorliegen. Das Scheidungsurteil, das die Vereinbarung zwischen den Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen genehmigt, ist gegenüber den betroffenen Vorsorgeeinrichtungen vollstreckbar, sofern diese die Realisierbarkeit der Vereinbarung gemäß Art. 141 Abs. 1 ZGB bestätigt haben. Wenn eine Vorsorgeeinrichtung die Vollstreckung eines Scheidungsurteils mit der Begründung verweigert, dass die vorgesehene Teilung nicht realisierbar ist, muss der Sozialversicherungsrichter prüfen, ob das Urteil der Einrichtung entgegengehalten werden kann. Ist dies der Fall, muss er den Antragsteller auf den Weg der Zwangsvollstreckung verweisen. Ist dies nicht der Fall, muss er auf die Klage eintreten, die Realisierbarkeit der Vereinbarung prüfen und gegebenenfalls ein Verurteilungsurteil gegen die Vorsorgeeinrichtung erlassen.Erwägungen
Das Bundesgericht hat das kantonale Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, da die Sachverhaltsfeststellungen zur Frage der von…