Sachverhalt
A.D. (Beschwerdeführer) schloss im Jahr 2000 bei der Versicherungsgesellschaft X. eine Leibrentenversicherung in US-Dollar ab. Im Dezember 2005, noch vor der ersten Rentenzahlung, beantragte A.D. den Rückkauf der Versicherung. Die Versicherungsgesellschaft zahlte ihm im Januar 2006 einen Betrag von USD 305'630.- aus. Im Rahmen der Veranlagung 2006 erfasste die Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen den Rückkaufsbetrag von umgerechnet Fr. 400'375.30 im Umfang von 40 Prozent zusammen mit dem übrigen Einkommen. A.D. und seine Ehefrau B.D. verlangten, dass die Rückkaufsleistung lediglich mit der Ertragskomponente besteuert werde.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es führt aus, dass Kapitalzahlungen aus Rentenversicherungen weder unter Art. 20 Abs. 1 lit. a noch Art. 24 lit. b DBG subsumiert werden können, da diese Bestimmungen nur die (rückkaufsfähigen) Kapitalversicherungen, nicht aber die Rentenversicherungen betreffen. Auch Art. 22 Abs. 3 DBG, der eine Besteuerung von Leibrenten zu 40 Prozent vorsieht, findet auf die…