Sachverhalt

Die in der Schweiz domizilierte Gesellschaft A. Ltd. hat im Jahr 2011 Lizenzgebühren in Höhe von insgesamt CHF 295'347'005.- vereinnahmt. Davon stammten CHF 96'374'721.- aus Ländern, mit denen die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, in denen der Quellensteuersatz zwischen 5% und 12,5% lag. Die Gesellschaft beantragte eine pauschale Steueranrechnung in Höhe von CHF 8'281'057.-. Die kantonalen Steuerbehörden gewährten eine Anrechnung von CHF 3'755'804.-, indem sie gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung (PStAV) eine Reduzierung um zwei Drittel der Entlastung vornahmen, da die Lizenzeinnahmen aufgrund des Holdingstatus der Gesellschaft A. Ltd. auf kantonaler und kommunaler Ebene nur auf Bundesebene besteuert wurden.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Reduzierung der Entlastung im Falle der Nichtbesteuerung durch die Kantone und Gemeinden nach innerstaatlichem Recht (Erw. 3), bevor es die Vereinbarkeit mit den DBA analysiert (Erw. 4 und 5). Das Gericht ist der Ansicht, dass die Kompetenzübertragung in Art. 2 Abs. 1 Bst. e DBG die in Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 PStAV vorgesehene Reduzierung der Entlastung nicht ausschließt (Erw. 3.5). Die Auslegung der maßgeblichen DBA nach den Grundsätzen der Wiener Vertragsrechtskonvention zeigt, dass diese Reduzierung der Entlastung im Falle der…