Sachverhalt
Der 1979 geborene polnische Staatsangehörige A. war vom 1. Mai bis 30. November 2015 als landwirtschaftlicher Mitarbeiter in der Schweiz beschäftigt. Für diesen Zeitraum war er in der Schweiz krankenversichert. Seine in Polen wohnhafte Ehefrau und Kinder wurden ebenfalls von der Agrisano Krankenkasse versichert. A. kündigte jedoch die Versicherungsverträge seiner Familienangehörigen. Die Agrisano hielt jedoch daran fest, dass auch die Familienangehörigen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz unterstehen. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Familienangehörigen von A. tatsächlich der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterliegen.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass grundsätzlich nichterwerbstätige Familienangehörige eines in der Schweiz erwerbstätigen EU-Bürgers der schweizerischen obligatorischen Krankenversicherung unterstehen. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU sowie den dazugehörigen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Allerdings kann ein eigenständiger Krankenversicherungsanspruch der Ehefrau von A. in Polen diesem abgeleiteten Anspruch in der Schweiz vorgehen.…