Sachverhalt

Die Verwertungsgesellschaften Swissperform und Suisa beantragten bei der Eidgenössischen Schiedskommission für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (ESchK) die Genehmigung eines neuen "Gemeinsamen Tarifs (GT) S Sender" für die Jahre 2011-2013. Dieser Tarif sollte auch die Nutzung von Leistungsschutzrechten erfassen. Die Swissperform beantragte, dass die Vergütungen für die Leistungsschutzrechte um 10% im Jahr 2011, 20% im Jahr 2012 und 30% ab 2013 erhöht werden sollten. Die ESchK genehmigte den Tarif, lehnte jedoch den Antrag der Swissperform auf Erhöhung ab. Die Swissperform erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche abgelehnt wurde. Schliesslich gelangte die Swissperform mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die genehmigte Fassung des GT S (2011-2013): - Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 15 Abs. 1 WPPT den Vertragsstaaten einen relativ grossen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der Vorgabe einer "angemessenen Vergütung" lässt. Der Gesetzgeber kann dabei auch unterschiedliche Werte für Urheber- und Leistungsschutzrechte vorsehen, ohne gegen das Völkerrecht zu verstossen. - Die in Art. 60 Abs. 2 URG vorgesehene Relation von 10% für Urheberrechte und 3% für Leistungsschutzrechte stellt eine zulässige…