Sachverhalt

Der Fall betrifft die Reservierung von Parkplätzen in der Nähe der Ausstellungshallen während der Basler Messe. Ein Teil der in der Umgebung verfügbaren Parkplätze wird gegen Bezahlung für Aussteller reserviert. Erich Bienz hat sein Fahrzeug auf einem dieser reservierten Parkplätze abgestellt und wurde wegen Zuwiderhandlung verurteilt. Er hat gegen diese Entscheidung Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.

Das Bundesgericht musste prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Parkplatzreservierung gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG erfüllt waren. Es kam zum Schluss, dass die von den Vorinstanzen angeführte Begründung nicht stichhaltig war. Die Reservierung von Parkplätzen auf öffentlichen Strassen zugunsten der Aussteller dient nicht der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, sondern lediglich dem Komfort der Aussteller. Eine solche Massnahme ist daher unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 4 SVG nicht zulässig.

Erwägungen

Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten die Regeln des Strassenverkehrs nicht nur für den fliessenden, sondern auch für den ruhenden Verkehr. Wenn der Kanton das Parkieren auf öffentlichen Strassen verbietet oder einschränkt, müssen die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 4 SVG erfüllt sein.

Das Bundesgericht hat die von den Vorinstanzen angeführten Argumente zur Rechtfertigung der Parkplatzreservierung eingehend geprüft.…