Sachverhalt
In diesem Fall hat der Ehemann (der Antragsteller) die Herabsetzung des Unterhalts beantragt, den er aufgrund eines Scheidungsurteils an seine geschiedene Ehefrau (die Beklagte) zahlt. Das Bundesgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die Hauptsachverhalte sind wie folgt: - Im Jahr 1968 wurde der Ehemann im Rahmen des Scheidungsurteils dazu verurteilt, seiner geschiedenen Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von 300 Franken zu zahlen. - Im Jahr 1969 stiegen die Einkünfte der geschiedenen Ehefrau von etwa 400 Franken pro Monat auf 640 Franken pro Monat. - Der Ehemann beantragte daraufhin die Herabsetzung des Unterhalts mit der Begründung, dass sich die finanzielle Situation seiner geschiedenen Ehefrau erheblich und dauerhaft verbessert habe. - Das Bundesgericht hat diesen Antrag abgelehnt und festgestellt, dass die Einkommenssteigerung der geschiedenen Ehefrau, obwohl bedeutend, keine ausreichende Änderung darstellt, um eine Herabsetzung des Unterhalts zu rechtfertigen.Erwägungen
Laut Bundesgericht ist eine der Voraussetzungen für die Herabsetzung eines Unterhalts gemäß Art. 153 Abs. 2 ZGB, dass sich die finanzielle Situation des Unterhaltsberechtigten erheblich und dauerhaft verändert hat. Im vorliegenden Fall stellte die Einkommenssteigerung der geschiedenen Ehefrau, obwohl substanziell, jedoch lediglich einen Teil des allgemeinen Preisanstiegs und der normalen Verbesserung der Reallöhne dar. Sie stellte daher keine "erhebliche Verringerung" ihrer Bedürftigkeit dar, die eine Herabsetzung des Unterhalts rechtfertigen würde.
Darüber hinaus befand das Gericht, dass selbst wenn die Einkünfte der geschiedenen Ehefrau ihr Existenzminimum überstiegen, es nicht erforderlich sei, den Unterhalt zu kürzen. Dieser könnte…