Sachverhalt
Die S. verkaufte am 1. Mai 2000 verschiedene Betriebsteile an die P. Im Rahmen dieser Umstrukturierung traten 192 von 374 aktiven Versicherten des Pensionsfonds der S. zur Pensionskasse P. über, während sämtliche 650 Rentenbezüger beim Pensionsfonds der S. verblieben. Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Zug stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation gegeben seien, und genehmigte den vorgelegten Teilungsplan. Eine Reihe ehemaliger Versicherter des Pensionsfonds der S. widersetzten sich dem Genehmigungsentscheid, weil der Verteilungsplan den Fortbestand (d.h. jene Versicherten, die im Pensionsfonds der S. verblieben) ungerechtfertigterweise bevorteile. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung neben dem Fortbestandsinteresse auch das Gleichbehandlungsgebot zu beachten ist. Das Fortbestandsinteresse zielt darauf ab, die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen und dient der Erhaltung des Vorsorgeschutzes. Das Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären folgt und einzelne Gruppen von Versicherten nicht zulasten anderer profitieren. Diese beiden Prinzipien sind gleichwertig und müssen bei der Teilliquidation gleichermassen berücksichtigt werden. Das Bundesgericht hält fest, dass der…