Sachverhalt

Die 1947 geborene Antragstellerin stammt aus der ehemaligen Tschechoslowakei. Sie ist am 25. Februar 1983 in die Schweiz eingereist und hat am 15. März 1983 um Asyl ersucht. Ihr Asylgesuch wurde am 4. Februar 1987 abgelehnt, jedoch wurde an demselben Tag eine Massnahme der "vorläufigen Aufnahme" angeordnet. Ihre Beschwerden gegen die Ablehnung des Asyls wurden abgewiesen. 1990 und 1991 hat die Antragstellerin zwei Anträge auf Invalidenrente gestellt, die von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit der Begründung abgelehnt wurden, dass sie nicht als Flüchtling anerkannt sei.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht hat entschieden, dass im Bereich der Sozialversicherungen der formelle Flüchtlingsbegriff, der vom Erhalt des Asyls abhängt, massgebend ist. Demnach können sich nur Ausländer, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, auf den Flüchtlingsstatus im Sinne des IVG berufen.

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin keinen Entscheid erhalten, der ihren Flüchtlingsstatus gemäss Art. 3 des Asylgesetzes feststellt. Die ihr gewährte "vorläufige Aufnahme"…