Sachverhalt
Der Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 8. Januar 2001 eine Änderung des kantonalen Steuergesetzes, wonach der Eigenmietwert auf maximal 70 Prozent des Marktwertes festzulegen ist (§ 21 Abs. 2 lit. a StG) und der Vermögenssteuerwert bei Einzelfällen auf 90 Prozent des effektiven Marktwertes anzustreben ist (§ 39 Abs. 4 StG). Niklaus Scherr und der Mieterinnen- und Mieterverband Zürich erhoben Beschwerde gegen diese Bestimmungen.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Festlegung des Eigenmietwertes auf maximal 70 Prozent des Marktwertes ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, wonach eine Bandbreite von 60 bis 70 Prozent des Marktwertes zulässig ist. Der Kanton muss sicherstellen, dass diese Bestimmung verfassungskonform umgesetzt wird, nötigenfalls durch Anpassung der Ausführungsvorschriften.
Auch die Regelung zur Festsetzung des Vermögenssteuerwerts ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Vorgabe, dass die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über dem effektiven Marktwert liegen dürfen (§ 39 Abs.…